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Abfallentsorgung

Für die Müllabfuhr in Weener und den Ortsteilen ist der


Landkreis Leer, Abfallwirtschaftsbetrieb
Friesenstr. 33/35
26789 Leer
Kostenlose Servicenummer: 08 00 - 925 24 23
Telefon: 04 91 - 925 24 00
Telefax: 04 91 - 925 24 81
Internet: www.all-leer.de zuständig.
                        
Der Landkreis erhebt für die Entsorgung eine Gebühr in Höhe von 93,60 Euro pro Jahr für jeden Haushalt.
Die Müllabfuhr wird von der Firma Heinemann durchgeführt. Abholtag für Restmüll, Papier, Verpackungen und Grünabfall ist Montag. Die gelben Säcke für Leichtverpackungen werden getrennt von den anderen Abfallsäcken von einem zweiten Müllfahrzeug (Firma Sawatzki, Leer) abgeholt. Alle Müllsäcke müssen daher spätestens um 6:00 Uhr des Abholtages nach Farben getrennt an die Straße gestellt werden. Nur die grauen Säcke (Restmüll) sind kostenpflichtig. Die Müllsäcke erhalten Sie in vielen Geschäften, die gelben Säcke auch im Rathaus.

Zur Laubentsorgung werden Laubsäcke von 1 Euro pro Stück im Rathaus verkauft (Oktober bis Dezember). 

Informationen zum Verbrennen von Gartenabfällen


Informationen zur Baum- und Strauchschnittabfuhr 


Verschenkbörse des Landkreis Leer


CD-Recycling - Alte CDs und CD-Rohlinge (auch DVD) werden getrennt gesammelt. Im Eingangsbereich des Rathauses befindet sich ein Sammelbehälter.


Außerhalb der Stadt Leer fährt die Firma Heinemann aus Rastede die Abfallsäcke ab.

Hier beginnt die Hausmüllabfuhr bereits ab 6.00 Uhr. Bitte die Abfallsäcke bis 6.00 Uhr zur Abholung bereitstellen. 

Die Gelben Säcke mit den Leichtverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoff und Metall werden seit dem 01.01.2011 von der Firma Heinemann getrennt vom übrigen Hausmüll mit einem gesonderten Fahrzeug abgeholt.

 
Altglasentsorgung
Glasverpackungen werden in AltGlascontainern nach Farben getrennt gesammelt. Sie stehen bei vielen Lebensmittelgeschäften.

 

Das gehört in den AltGlascontainer...

Beispiele:

  • Einwegflaschen ( Getränke-, Essig- und Ölflaschen)
  • Konserven- und Lebensmittelgläser
    ( von Gurken ,Senf, Saucen, Marmelade, Honig, Babynahrung)
  • Trinkgläser
  • klare Kosmetikgläser


Glascontainer-Standorte in Weener:
- Combi-Markt
- Edeka-Markt
- Kleiner Bollen
- Lidl-Markt
- Lange Straße, Kindergarten
- Schulweg
- Große Stiege / Meentelandsweg
- Langeriepe
- Halte 13


Schadstoffannahmestellen im Landkreis Leer


Recyclinghof Weener: Garten- und Landschaftspflege Friedhelm Borde (Telefonisch nur von 8.00-12.00 Uhr erreichbar) unter der Nummer: 0 49 51-99 05 55
Industriestraße 12
26826 Weener


Elektroschrott - kleine Elektrogeräte dürfen nicht mehr in den Hausmüll. Sie werden künftig in Sammelbehälter entsorgt. Im Rheiderland finden Sie diese Behälter in:
Weener           EURONICS Fokken (ehemals Fernsehmeister Müller), Norderstraße 6
Jemgum          Elektro Müller, Lutgerskerk 2


Elektro-Großgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen usw.) werden kostenlos mit dem Sperrmüll abgefahren (getrennt vom restlichen Sperrmüll) oder können bei den Recyclinghöfen bzw. in Breinermoor abgegeben werden.


Sperrmüll
wird kostenlos abgeholt, wenn Sie eine Anmeldungs-Karte an den Landkreis Leer, Abfallwirtschaftsbetrieb, Friesenstr. 33-35 in 26789 Leer geschickt haben (Telefonische Anmeldungen nicht möglich). Die Anmeldungskarten können Sie im Eingangsbereich des Rathauses bekommen. Sie können eine Anmeldung auch über das Internet Abfallberatung vornehmen.


Baustoffe
oder -abfälle und Baumschnitt sind kein Sperrmüll, auch Autoreifen und -teile nicht.


Wertstoffsäcke
für Papier und Verpackungen können Sie kostenlos u. a. im Eingangsbereich des Rathauses bekommen.




Weitere Informationen zur Müllentsorgung bietet die Abfallberatung des Landkreises Leer

 

Gartenabfälle

Allgemeinverfügung vom 08. Februar 2006 / 01. April 2009

1. Außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen dürfen pflanzliche Abfälle, soweit es sich nicht um Treibsel handelt,

          a) am 2. Sonnabend im März (bei anhaltendem Regenwetter oder bei starkem Wind - deutliche
               Bewegung armstarker Äste - ersatzweise am 3. Sonnabend im März) und
          b) am letzten Sonnabend im Oktober (bei anhaltendem Regenbwetter oder bei starkem Wind -
              deutliche Bewegung armstarker Äste - ersatzweise am 1. Sonnabend im November)
             
            jeweils zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr verbrannt werden.

2. Gemäß § 4 der BrennVO ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen verboten

             a) bei lang anhaltender trockener Witterung,
             b) bei starkem Wind,
             c) auf moorigem Untergrund und
             d) in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.

3. Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, oder in unmittelbarer Nähe verbrannt werden.
Folgende Mindestabstände sind beim Verbrennen einzuhalten:
    a) 50 m zu Gebäuden, jedoch 
    b) 100 m zu
              - Gebäuden mit Aufenthaltsräumen
              - Gebäuden mit weicher Bedachung
              - öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem
                Verkehr dienen
              - Wäldern
              - Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren
              - Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
              - Erdöl- und Erdgasförderplätzen
              - Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt  werden
    c) 300 m zu Krankenanstalten
    d) von Gebäuden, Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren braucht bei der Verbrennung im Wald
         im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft lediglich ein Abstand von 50 m eingehalten
         werden.

 

4. Der Durchmesser des Feuers darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.

5. Bei aufgeschichtetem Brennmaterial ist vor Beginn der Verbrennung sicherzustellen, dass keine Tiere (z.B. Vögel, Igel) dort Unterschlupf gefunden haben. Dies kann durch Umsetzen des Brennmaterials oder Abklopfen erfolgen. Den Tieren ist die Flucht zu ermöglichen.

6. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung und gefahrbringenden Funkenflug, nicht eintreten können.

7. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen durch Rauchentwicklung
entstehen.

8. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen Abfällen in
Gang gesetzt oder unterhalten werden. Leicht entzündbare und leicht brennbare Materialien sind im Umkreis von 50 m um das Feuer vor dessen Anzünden zu entfernen.

9. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem Wind sofort zu
löschen.

10. Das Grundstück muss für Notfälle durch die Feuerwehr mit
Einsatzfahrzeugen erreichbar sein.

11. Das Verbrennen ist von einer volljährigen, arbeitsfähigen Person zu
beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

12. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden
einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

 

Informationen zum Verbrennen von Gartenabfällen

Informationen zur Baum- und Strauchschnittabfuhr 

Osterfeuer

  1. Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste usw), aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle (z.B. Kunststoffe) verbrannt werden. Rechtswidrig vorgefunden Abfälle können auf Kosten des Verursachers / Grundstückseigentümers durch die Gemeinde / den Landkreis entfernt werden.

  2. Das Brennmaterial sollte nicht zu früh aufgeschichtet und vor dem Anzünden abgeklopft bzw. umgeschichtet werden, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.

    Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    • 50 m zu Gebäuden
    • 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land-oder forstwirtschafltichem Verkehr dienen
    • 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.
    • 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken etc.

  3. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.

  4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl usw) oder anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.

  5. Das Abbrennen ist von mindestens einer arbeitsfähigen Person so zu beaufsichtigen, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle bleibt.

  6. Funkenflug ist zu vermeiden (Brandgefahr).

  7. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

  8. Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

  9. Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung (siehe 1.) auch ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen können.

 

Informationen zum Osterfeuer