Räum- und Streupflicht

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

mit dem ersten Schnee kommen nicht nur schöne Winterlandschaften zutage, sondern auch Pflichten für diejenigen Eigentümer, die Grundbesitz an Gemeindestraßen haben.

Am 31. Dezember 2004 ist die vom Rat der Stadt Weener (Ems) am 16. Dezember 2004 beschlossene Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Weener (Ems) in Kraft getreten.

Hier sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  1. Wer ist reinigungspflichtig und hat den Winterdienst zu übernehmen? Zur Reinigung und zum Winterdienst verpflichtet sind die Eigentümer, deren bebaute oder unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage an öffentlichen Straßen, Wege und Plätze angrenzen. Ob Ihr Grundstück innerhalb geschlossener Ortslage liegt, erkennen Sie daran, dass in „Ihrer“ Straße eine zusammenhängende Bebauung vorhanden ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke oder eine einseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Sollten Sie bei der Beurteilung, ob Ihr Grundstück innerhalb geschlossener Ortslage liegt, unsicher sein, so können Sie sich beim Ordnungsamt erkundigen oder eine Liste, in der alle reinigungspflichtigen Straße aufgeführt sind, einsehen. 
     
  2. In welchem Umfang und wie häufig ist die Straßenreinigung durchzuführen? Zu reinigen sind die Gehwege, Radwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege, Grün, Trenn- und Sicherheitsstreifen, Parkspuren, Parkbuchten, Gossen sowie die Fahrbahnen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Fahrbahnmitte. Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungsfläche auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden Teil der öffentlichen Straße.   Insbesondere sind Schmutz, Laub und Papier zu entfernen; bei Bedarf sind Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn von Bewuchs wie Gras und Unkraut zu befreien. Die Straßenreinigung ist einmal wöchentlich bis zum Samstag jeder Woche oder am Werktag vor gesetzlichen Feiertagen jeweils bis 19.00 Uhr durchzuführen. Für die Fahrbahnen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht keine Reinigungspflicht.
     
  3. Was ist im Winter zusätzlich zu beachten? Bei winterlichen Witterungsbedingungen sind alle Verkehrsteilnehmer von zusätzlichen Gefahren wie Eis und Schnee betroffen. Deshalb ist es zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs erforderlich, Gehwege in einer Breite von mindestens 1 Meter von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt) zu bestreuen. Sollte vor Ihrem Grundstück kein Gehweg vorhanden sein, ist ein 1 Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.  Die Gehwege müssen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr sicher begehbar sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 19.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Bitte verwenden Sie kein Streusalz, solange Sie mit abstumpfenden Mitteln die Glätte beseitigen können.
     
  4. Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Reinigungspflichten haben? Als reinigungspflichtige Person haften Sie für etwaige Schäden (z. B. Personenunfälle) und müssen ggf. Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer, ob und für welche Fälle Versicherungsschutz besteht. Außerdem handelt es sich bei Zuwiderhandlungen gegen die Straßenreinigungspflicht um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Das Ordnungsamt überprüft stichprobenartig, ob die Eigentümer ihren Reinigungspflichten und dem Winterdienst nachkommen. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann ein Bußgeld festgesetzt werden.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Ordnungsamt (Zimmer 31 und 32) persönlich oder auch telefonisch unter den Telefonnummern 04951/305-141 bis 143 zur Verfügung.

Abfallentsorgung

Für die Müllabfuhr in Weener und den Ortsteilen ist der Landkreis Leer zuständig.

Der Landkreis erhebt für die Entsorgung eine Gebühr in Höhe von 82,20 Euro pro Jahr für jeden Haushalt. Abholtag für Restmüll, Papier, Verpackungen und Grünabfall ist Montag. Alle Müllsäcke müssen spätestens um 6:00 Uhr des Abholtages nach Farben getrennt an die Straße gestellt werden. Nur die grauen (Restmüll) und blauen (Altpapier) Säcke sind kostenpflichtig. Die Müllsäcke erhalten Sie in vielen Geschäften. Zur Laubentsorgung werden Laubsäcke zu 1 Euro pro Stück im Rathaus verkauft (Oktober bis Dezember).

Gartenabfälle

Die Stadt Weener (Ems) hat mit Allgemeinverfügung vom 27.02.2013 die "Allgemeinverfügung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen in der Stadt Weener (Ems)" vom 15.07.1994, aufgehoben.

In der Stadt Weener ist das Verbrennen von Gartenabfällen (Brenntage) daher nicht mehr zulässig.

Das Osterfeuer, als Brauchtum, bleibt davon unberührt!

Osterfeuer

  1. Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste usw), aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle (z.B. Kunststoffe) verbrannt werden. Rechtswidrig vorgefunden Abfälle können auf Kosten des Verursachers / Grundstückseigentümers durch die Gemeinde / den Landkreis entfernt werden.
  2. Das Brennmaterial sollte nicht zu früh aufgeschichtet und vor dem Anzünden abgeklopft bzw. umgeschichtet werden, damit keine Tiere in den Flammen umkommen. Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    • 50 m zu Gebäuden
    • 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land-oder forstwirtschafltichem Verkehr dienen
    • 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.
    • 40 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken etc.

  3. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.
  4. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl usw) oder anderen Brennstoffen (z.B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
  5. Das Abbrennen ist von mindestens einer arbeitsfähigen Person so zu beaufsichtigen, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle bleibt.
  6. Funkenflug ist zu vermeiden (Brandgefahr).
  7. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  8. Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
  9. Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung (siehe 1.) auch ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen können.