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96. Änderung des Flächennutzungsplanes (12. Änderung der Neufassung von 2011) und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 154 S "Feuerwehr Stapelmoor"

Im Zuge der Zusammenlegung der Ortsfeuerwehren Diele, Vellage und Stapelmoor soll auf dem Grundstück Gemarkung Stapelmoor, Flur 14, Flurstück 53/8 (Hauptstraße 130) ein neues Feuerwehrgebäude errichtet werden.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Feuerwehrhauses zu schaffen, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Weener (Ems) ist der Bereich als Fläche für die Landwirtschaft (Außenbereich) dargestellt. Der Bereich soll als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung „Feuerwehr“ dargestellt werden.

Der Geltungsbereich der 96. Änderung des Flächennutzungsplanes ist dem nachstehenden  Kartenausschnitt zu entnehmen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 154 S „Feuerwehr Stapelmoor“ setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbindung „Feuerwehr“ fest.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 154 S „Feuerwehr Stapelmoor“ ist dem nachstehenden Kartenausschnitt zu entnehmen.

Die in der Umweltprüfung ermittelten voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Boden und Fläche, Wasser, Klima / Luft, Landschaft, Kultur und Sachgüter sind im Umweltbericht beschrieben und bewertet worden.

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Weener (Ems) hat am 12.12.2023 den Entwürfen zur 96. Änderung des Flächennutzungsplanes (12. Änderung der Neufassung von 2011) und zum Bebauungsplan Nr. 154 S „Feuerwehr Stapelmoor“ zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.   

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Entwurf der 96. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 154 S „Feuerwehr Stapelmoor“, die dazugehörigen Begründungen mit Umweltbericht, der geotechnische Bericht, das schalltechnische Gutachten sowie die Stellungnahme des Trägers der sich auf dem Grundstück befindenden Hochspannungsleitung in der Zeit vom 03. Januar 2024 bis einschließlich 01. Februar 2024 auf der Internetseite https://www.weener.de/bauen-wohnen/bauleitplanung veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Planunterlagen im vorgenannten Zeitraum auch im Bauamt der Stadt Weener (Ems), Marktstraße 3, Zimmer 2, während der Dienststunden eingesehen werden.             

Zeitgleich erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB.

Während der Frist besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen zu den Entwürfen an die Stadt Weener (Ems) – vorzugsweise per E-Mail an info(at)weener.de - zu richten.

Im Hinblick auf das Datenschutzgesetz weise ich ausdrücklich darauf hin, dass Bauleitplanverfahren öffentliche Verfahren sind. Alle dazu eingehenden Stellungnahmen werden in der Regel in öffentlichen Sitzungen beraten und darüber entschieden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Person ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken. Es wird darauf hingewiesen, dass Privatpersonen mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten wie Name, Adressdaten und Angaben zu Grundstücken nach EUDSGVO zustimmen, soweit sie für Gesetz bestimmte Dokumentationspflichten und der Informationspflicht der Privatperson gegenüber erforderlich sind.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Weener (Ems) deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Weener, den 15.12.2023
Stadt Weener (Ems)
Der Bürgermeister

Heiko Abbas