Nach § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:
1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Wer ein Wahlehrenamt wahrnimmt, hat Anspruch auf Ersatz seines Aufwandes und seines Verdienstausfalls.
Weener, 24. Februar 2026
Welp – Stadtwahlleiter

