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Aktuelles

Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13.09.2026 sowie eine ggf. durchzuführende Stichwahl am 27.09.2026

  1. Wahlberechtigte haben gemäß § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen. Dazu können die Wahlberechtigten in der Stadt Weener (Ems) das Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirkes vom 24.08. bis 28.08.2026, während der allgemeinen Öffnungszeiten von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und am 24.08.2026 zusätzlich von 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr im Rathaus, Zimmer 23, Osterstraße 1, 26826 Weener einsehen. 
    Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei. Für verbundene Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.
     

  2. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 22.08.2026 eine Wahlbenachrichtigung. Diese Wahlbenachrichtigung soll bei der Stimmabgabe oder der Beantragung eines Wahlscheines vorgelegt werden. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, kann sein Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis in Anspruch nehmen und ggf. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.
     

  3. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 28.08.2026, 12:30 Uhr, von jeder/jedem Wahlberechtigten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person bei der Stadt Weener (Ems) schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden. Dabei sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
     

  4. Eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
     

  5. Eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

    1. wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder

    2. wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.
       

  6. Wahlscheine können bis zum 11.09.2026, 13:00 Uhr, schriftlich, mündlich oder elektronisch beantragt werden (nicht telefonisch und nicht per SMS). In bestimmten Ausnahmefällen (siehe Nr. 5) kann ein Wahlschein noch bis zum 13.09.2026, 15:00 Uhr, bei der Stadt Weener (Ems) beantragt werden. Dies gilt auch, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, dass sie wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.
     
    Wer einen Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadt Weener (Ems) vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
     

  7. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (12.09.2026), ein neuer Wahlschein erteilt werden.
     

  8. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Die wählende Person hat der Stadtwahlleitung der Stadt Weener (Ems) im verschlossenen Wahlbriefumschlag

    1. den Wahlschein,

    2. den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag


    so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen, das dem Wahlschein beigefügt ist.

Weener, 14.08.2026      
                                                                             
Der Bürgermeister
In Vertretung:
Hermann Welp