Für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Stadt Weener (Ems)
am 13. September 2026 fordere ich gemäß § 45 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und mache Folgendes bekannt:
I. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von einer Partei i. S. d. Artikels 21 Grundgesetz, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden (§§ 21 und 45 d NKWG).
Form und Inhalt eines Wahlvorschlages müssen den Bestimmungen der §§ 21 und 45 d NKWG sowie der §§ 31 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen. Es sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
II. Unterschriften für Wahlvorschläge
Ein Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein.
Außerdem muss der Wahlvorschlag von mindestens 155 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 45 Abs. 3 NKWG). Unterstützungsunterschriften sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet sind. Diese werden von der Stadtwahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.
Für den bisherigen Amtsinhaber sind Unterstützungsunterschriften nicht erforderlich.
Außerdem sind gemäß § 45 d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG bei Wahlvorschlägen folgender Parteien und Wählergruppen keine Unterstützungsunterschriften erforderlich:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- Die Linke (Die Linke)
- Unabhängige Wählergemeinschaft Weener (UWG Weener)
III. Einreichungsfrist der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, 20.Juli 2026, 18:00 Uhr
bei der Stadtwahlleitung der Stadt Weener (Ems), Osterstraße 1, 26826 Weener, einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, müssen verspätet eingehende Wahlvorschläge zurückgewiesen werden. Bei postalischer Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Stadtwahlleitung maßgebend, nicht der Zeitpunkt der Absendung.
Hinweis:
Im Zuge einer Novellierung des Kommunalwahlrechts wird es voraussichtlich eine Änderung geben. Dadurch könnte sich die Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen für die Direktwahl um zwei Wochen verkürzen. Sofern die neue Frist beschlossen wird, wird diese rechtzeitig bekannt gegeben.
IV. Wahlanzeige
Parteien, die nicht unter Punkt II. aufgeführt sind, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG spätestens am Montag, 15. Juni 2026, bei der Niedersächsischen Landeswahlleitung, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2026 (Nds. MBl. S. 372) wird hingewiesen.
Weener, 12. März 2026 Hermann Welp - Stadtwahlleiter

