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Aktuelles

Bekanntmachung zur Kommunalwahl am 13. September 2026

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl zum Rat der Stadt Weener (Ems)

 

Für die Wahl zum Rat der Stadt Weener (Ems) am 13. September 2026 fordere ich gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und mache Folgendes bekannt:

 

I. Zahl der Abgeordneten 

Die Zahl der für den Stadtrat zu wählenden Mitglieder beträgt 32.
 

II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Das Wahlgebiet der Stadt Weener (Ems) besteht aus einem Wahlbereich.

 

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können von einer Partei i. S. d. Artikels 21 Grundgesetz, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden.

Form und Inhalt eines Wahlvorschlages müssen den Bestimmungen der §§ 21 ff. NKWG und der §§ 31 ff. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen. Es sind amtliche Vordrucke zu verwenden. 

 

    IV. Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag

Ein Wahlvorschlag darf bei Parteien und Wählergruppen höchstens 37 Bewerberinnen und Bewerber enthalten, bei Einzelbewerberinnen und -bewerbern nur den Namen einer Person.

 

V. Unterschriften für Wahlvorschläge

Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.

Außerdem muss der Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Unterstützungsunterschriften sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet sind. Diese werden von der Stadtwahlleitung auf Anforderung kostenfrei ausgegeben.

Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§ 21 Abs. 9 NKWG).

 

Nach § 21 Abs. 10 NKWG sind in der Stadt Weener (Ems) folgende Parteien und Wählergruppen aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stadtrat, dem Niedersächsischen Landtag oder dem Deutschen Bundestag von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
  • BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE)
  • Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
  • Die Linke (Die Linke)
  • Unabhängige Wählergemeinschaft Weener (UWG Weener)

 

VI. Einreichungsfrist der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am 

 

Montag, 20.Juli 2026, 18:00 Uhr

 

bei der Stadtwahlleitung der Stadt Weener (Ems), Osterstraße 1, 26826 Weener, einzureichen.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, müssen verspätet eingehende Wahlvorschläge zurückgewiesen werden. Bei postalischer Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs bei der Stadtwahlleitung maßgebend, nicht der Zeitpunkt der Absendung.

 

VII. Wahlanzeige

Parteien, die nicht unter Punkt V. aufgeführt sind, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG spätestens am Montag, 15. Juni 2026, bei der Niedersächsischen Landeswahlleitung, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Auf die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 23.07.2026 (Nds. MBl. S. 372) wird hingewiesen.

 

 

 

Weener, 12. März 2026                                                                         Hermann Welp - Stadtwahlleiter