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Hinweise zur Räum- und Streupflicht

Anlässlich des Wintereinbruchs weist die Verwaltung auf die geltende Räum- und Streupflicht hin und bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Beachtung.

Zum Winterdienst verpflichtet sind alle Eigentümer, deren bebaute oder unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen.

Für die Fahrbahnen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht keine Pflicht zum Winterdienst.

Bei winterlichen Witterungsbedingungen sind alle Verkehrsteilnehmer von zusätzlichen Gefahren wie Eis und Schnee betroffen. Deshalb ist es erforderlich, Gehwege in einer Breite von mindestens einem Meter von Schnee zu räumen bzw. bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt) zu bestreuen. Sollte kein Gehweg vorhanden sein, ist ein ein Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.

Die Gehwege müssen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr sicher begehbar sein. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 19 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Solange mit abstumpfenden Mitteln die Glätte beseitigt werden kann, sollte kein Streusalz verwendet werden.

Zum Winterdienst verpflichtete Personen haften für etwaige Schäden (z. B. Personenunfälle) und müssen ggf. Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten. Außerdem handelt es sich bei Zuwiderhandlungen gegen die Straßenreinigungspflicht um Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Für weitere Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes telefonisch gerne zur Verfügung.