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Osterfeuer: Anmeldung noch bis 22. März möglich

Osterfeuer haben eine jahrhundertealte Tradition und sind als Brauchtum auch heutzutage nicht wegzudenken. Zu beachten ist, dass die Durchführung eines privaten Osterfeuers grundsätzlich beim Ordnungsamt angemeldet werden muss.

Dafür kann das Bürgerserviceportal „OpenRathaus“ genutzt werden. Alternativ ist selbstverständlich auch eine telefonische Anmeldung möglich (Tel. 04951 305142).

Anmeldeschluss ist Freitag, 22. März, um 12 Uhr.

Aus Sicherheitsgründen und auch aus Gründen des Natur- und Tierschutzes müssen Privatpersonen, die ein Osterfeuer abbrennen möchten, folgende Hinweise beachten:

  1. Das Feuer muss innerhalb von wenigen Stunden (in der Regel bis Mitternacht) vollständig abgebrannt sein. Ein mehrere Tage dahinschwelendes Feuer ist nicht mit dem Brauchtum vereinbar.
  2. Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste, usw.), aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle (z. B. Kunststoffe, behandeltes Holz) verbrannt werden.
  3. Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tag des Verbrennens umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen verenden.
  4. Das Feuer darf nicht auf moorigem Untergrund, im Bereich von Naturdenkmälern und auf Flächen besonders geschützter Biotope abgebrannt werden.
  5. Beim Verbrennen müssen folgende Mindestabstände zwingend eingehalten werden:
    - 50 m zu Gebäuden
    - 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung
    - 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Zeltplätzen und andere Erholungseinrichtungen
    - 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.
    - 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken oder anderen Feldgehölzen
  6. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.
  7. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl, usw.) oder anderen Brennstoffen (z. B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
  8. Das Osterfeuer ist von der verantwortlichen Person unter ständiger Aufsicht abzubrennen. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  9. Ist es geplant während der Veranstaltung Speisen und/oder Getränke zu verkaufen, ist es notwendig, dass dieses der Stadt Weener (Ems) spätestens vier Wochen vorher angezeigt wird!
  10. Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.

Das Ordnungsamt wird Kontrollen zur Einhaltung der oben genannten Hinweise vornehmen. Verstöße können Auflagen, Bußgeldverfahren oder die Untersagung des Osterfeuers nach sich ziehen.