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Verwaltung weist auf Straßenreinigungspflicht hin

Aufgrund mehrerer Beschwerden aus der Bevölkerung über vernachlässigte Straßenreinigungspflichten und den nicht zulässigen Einsatz von schädlichen Chemikalien zur Beseitigung von Gräsern, Moosen und sonstigem Bewuchs im Stadtgebiet weist die Stadtverwaltung alle Bürgerinnen und Bürger auf die geltende Straßenreinigungssatzung der Stadt Weener (Ems) hin.
Zur Reinigung verpflichtet sind die Eigentümer (bzw. ihnen gleichgestellte Personen), deren bebaute oder unbebaute Grundstücke innerhalb geschlossener Ortslage an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen.
Zu reinigen sind Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, Parkspuren, Parkbuchten, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und sonstigem Unrat und Bewuchs wie Gras und Unkraut. Die in den öffentlichen Straßenraum hineingewachsenen Hecken und Anpflanzungen müssen bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
Besondere Verunreinigungen wie z.B. durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere sind unverzüglich zu beseitigen.
Verunreinigungen dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
Der Einsatz von schädlichen Chemikalien zur Beseitigung von Gräsern, Moosen und sonstigem Bewuchs ist untersagt.
Für die Fahrbahnen von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besteht keine Reinigungspflicht.
Die Einhaltung der Verordnung über die Straßenreinigung wird in den kommenden Wochen verstärkt überprüft. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.